Satzung des Kreisverbandes

Neufassung, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 02.07.2020        

 

§1 Name

Der Kreisverband Neustadt/Weinstraße ist Kreisverband von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet ”GRÜNE”.

 

§2 Grundsätze und Ziele

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN streben eine ökologisch fundierte Gesellschaft im Rahmen des Grundgesetzes an. Sie sind konfessionell unabhängig. Die Grundsätze der GRÜNEN sind: ökologisch, basisdemokratisch, sozial, gewaltfrei. Der Kreisverband sieht seine Aufgaben sowohl in der Kommunalpolitik der Region Neustadt als auch landes-, bundes- und europaweit.

 

§3 Sitz des Kreisverbandes

Sitz des Kreisverbandes Neustadt/Weinstraße der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ist Neustadt.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren 1. Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße haben oder unserer Stadt in besonderere Weise verbunden sind. Mitglied kann nicht werden, wer einer anderen Partei angehört.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zu­ ständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene (Orts-, bzw. Kreisvorstand) mit einfacher Mehrheit. Gegen die Zurückweisung kann der/die Bewerber*in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederver­sammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der/die Antragsteller*in ist anzuhören. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem/der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gre­miums gegenüber dem/der Antragsteller*in.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätigen Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils untersten Ebene (Orts- bzw. Kreisvorstand). Erklärt ein Mitglied mündlich seinen Austritt, so wird dieser Austritt gültig, wenn der Vorstand schriftlich diese Erklärung gegenüber dem Mitglied bestätigt und dieser Mitteilung nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen wird.
  2.  Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag der Orts- bzw. Kreis- Mitgliederversammlung das zuständige Schiedsgericht. Das Nähere regelt die Satzung des Landesverbandes.
  3.  Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet. Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Zahlung entscheidet der Kreisvorstand über den Parteiausschluss.

 

§6 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung (KMV) und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienen stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Sie ist beschlussfähig, sobald mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vor dem gesetzten Termin. Bei Kreismitgliederversammlungen zu § 8 Absatz 1, Punkte 1, 3, 5 und 7 beträgt die Einladungsfrist mindestens 10 Tage. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
  4. Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Bei vorheriger Erklärung eines Mitglieds in Textform muss eine Einladung in Papierform zugestellt werden. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Versendung beider Arten der Einladung ist die letzte dem Kreisverband bekannte oder mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse
  5. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder oder ein Ortsverband dies schriftlich beantragen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (Sie beschließt über die Tagesordnung.)
  7. Personalentscheidungen und Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    2. Wahl von zwei Kassenprüfer*innen
    3. Beschlussfassung über die Satzung sowie deren Änderungen
    4. Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingereichten Anträge
    5. Beschlussfassung über die Aufstellung von Wahlkandidat*innen bzw. von Kandidat*innenlisten auf Kreisebene
    6. Beschlussfassung über die Arbeitsschwerpunkte
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Absatz 1 Punkt 3 und 7 erfordern eine 2/3-Mehrheit.
  3. Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. (Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.)
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 9 Der Vorstand

    1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus  mindestens  drei Mitgliedern, zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem*r Schatzmeister*in und Beisitzer*innen. Der Vorstand wird nach den Anforderungen des grünen Frauenstatutes gewählt und besetzt. Die Vorsitzenden können  den Kreisverband auch alleine nach aussen vertreten.
    2. Im Kreisvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Mandatsträger sein. Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Stadtrat, Landtag, Bundestag, im europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Kreisverband nach innen und nach außen. Ein Mitglied des Vorstandes ist für einzelne Rechtshandlungen allein vertretungsbefugt, wenn er/sie vom Gesamtvorstand dazu ermächtigt ist.
    4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung.
    5. Misstrauensanträge gegenüber dem Gesamtvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern sind nur auf Mitgliederversammlungen zulässig, jedoch nicht als Dringlichkeitsanträge.
    6.  Vorstandssitzungen sind mitgliederoffen. Ortsverbände sind über die Sitzungen und die Beschlüsse zu unterrichten.
    7. Der Vorstand beschließt zur Erfüllung seiner regelmäßigen Aufgaben eine Geschäftsordnung.

       

      § 10 Haftung

        Für Schulden des Kreisverbandes haftet gemäß § 54 BGB nur das Vermögen des Kreisverbandes. Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen mit Außenstehenden abschließen, aufgenommen werden.

         


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