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Kommunalwahl 2024

  1. Versammlung zur Aufstellung von Listenberwerbern*innen für die Kommunalwahl

Einladung zur Veranstaltung

  • Einladung muss satzungsgemäß 14 Tage vor Versammlung spätestens abgesendet werden
  • Die Wahl der Bewerber darf gemäß § 17 Abs. 2 KWG frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats – dies ist der 1. Februar 2023 – erfolgen.

Ablauf der Aufstellungsversammlung

  1. Wahl eines Versammlungsleiters, eines Schriftführers sowie die Wahl bzw. Bezeichnung einer Vertrauensperson und eines Stellvertreters, die zur Abgabe von Erklärungen gemäß § 21 Abs. 2 KWG gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bevollmächtigt sind. Die Personen müssen nicht zwingend im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. [s. auch Anhang 2]; die Wahl muss nicht geheim sein.
  2. Wahl einer Mandatsprüfungskommission zur Feststellung des Wahlrechts der anwesenden Personen anhand des Mitgliederverzeichnisses. Gegebenenfalls – entsprechend der Satzung – Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung.
  3. Wahl einer Zählkommission zur Auszählung der Ergebnisse der Einzelwahl(en) bzw. verbundenen Einzelwahl(en).
  4. Wahl von zwei Teilnehmern, die ebenfalls nicht zwingend im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zur Abgabe der Versicherung an Eides statt gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung, dass Bewerber vorgeschlagen werden und ihr Programm vorstellen konnten und dass die Aufstellung der Bewerber, die Festlegung der Reihenfolge und evtl. Mehrfachbenennungen in geheimer Abstimmung erfolgt sind

Feststellungen vor der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber

  1. Einladungen zur Versammlung satzungsmäßig form- und fristgerecht erfolgt sind – dass bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen zur Versammlung nicht früher als 14 Tage und nicht später als drei Tage vor dem Versammlungstag öffentlich eingeladen worden ist
  2. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei / Wählergruppe im Wahlgebiet in der Zeit vom ____________ bis ____________
    für die besondere Vertreterversammlung
    für die allgemeine Vertreterversammlung
    gewählt worden sind,
  3.  dass die Wahlberechtigung/die Wahlberechtigung und Mitgliedschaft aller Erschienen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist,
  4. dass auf die ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Wahlberechtigung/die Wahlberechtigung und die Mitgliedschaft von Teilnehmern, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, angezweifelt wurde,
  5. dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer das Recht hat, Personen als Bewerberinnen oder Bewerber oder als Nachfolgerinnen oder Nachfolger vorzuschlagen,
  6.  
 
 
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